LG Hannover urteilt pro Hosenwerbung


Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass dem Kläger SV Arminia
Hannover Hosenwerbung nicht generell untersagt werden darf, weil es sich
hierbei um einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der
wirtschaftlichen Betätigung des Vereins handelt. Der Niedersächsische
Fußballverband kann gegen das Urteil Einspruch einlegen, ansonsten muss
er seine Vorschriften bezüglich der Spielkleidung entsprechend ändern.
Auch die anderen Landesverbände und der Deutsche Fußballbund müssten
ihre Statuten anpassen.

Dem jetzigen Niedersachsenligisten war im August 2006 vom Obersten
Verbandssportgericht (OVG) in letzter Instanz untersagt worden, mit
Hosenwerbung zu spielen. Damit bestätigte das OVG das Urteil des
Verbandssportgerichts vom 15. Juli und wies die Berufung von Arminia
Hannover zurück. In der Begründung hieß es unter anderem, dass Arminia
Hannover gegen die „Allgemeinverbindlichen Vorschriften über die
Beschaffenheit und Ausgestaltung der Spielkleidung“ (§ 6 (1) verstoße.
Dies sei eine DFB-Regelung, die für das gesamte Bundesgebiet gelte.

Da der Instanzenweg auf Sportgerichtsebene ausgeschöpft war, zog Arminia
Hannover vor ein ordentliches Gericht.

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